Corona: Anhusten strafbar?
Ein Mann hustete mit Absicht einen anderen an, nachdem die beiden stritten. „Corona“ ist in dem Fall ein modernes Schlagwort, denn es lag kein Verdacht vor. Diese Schilderung soll jedoch zeigen, wie die Rechtslage dazu ist.
Das Strafgesetz
§ 178 des österreichischen Strafgesetzbuches (StGB) regelt: „Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Krankheit ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört.“ https://www.ris.bka.gv.at
Was ist eine „beschränkt anzeige- oder meldepflichtige Krankheit„? Das ist die erste Frage, die man sich stellen muss, möchte man den Tatbestand auf einen konkreten Fall anwenden. Das neue SARS-CoV-2 wird wohl eine solche Krankheit sein.
Konkreter Fall
Hat nun der Huster im konkreten Fall gar keine solche Krankheit, oder wie man derzeit immer befürchtet, kein SARS-CoV-2, scheidet die Anwendung des § 178 StGB auch schon aus.
Hat er jedoch eine solche Krankheit, dann ist bereits jede Handlung strafbar, die eine Verbreitung der Krankheit herbeiführen kann. Es handelt sich um ein „abstraktes Gefährdungsdelikt“ und nicht um ein „Erfolgsdelikt“. Das heisst, dass bereits die bloß Gefahr, die der Täter schafft, zu bestrafen ist und nicht erst eine eingetretene Ansteckung jemand anderes.
Offenbar dürften die Tatbestandselemente im konkreten Fall nicht vorgelegen haben. Ansonsten hätte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Huster nicht eingestellt. Näheres dazu entnehmen Sie dem Artikel der Tageszeitung ÖSTERREICH vom 24.11.2020 (siehe Grafik oben).
Andere Gesetze
Zum konkreten Vorfall, des Anhustens einer einem missliebigen Person aufgrund eines Streits, sind jedoch andere als Gesetze zu prüfen als jene die zu einer gerichtlichen Bestrafung führen könnten.
Regeln aus dem Verwaltungsrecht und Verwaltungsstrafrecht drängen sich dazu auf:
Während in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) die „Erregung öffentlichen Ärgernisses“ gem § 183a StGB gerichtlich strafbar ist, gibt es in Österreich vergleichbare Regeln bloß im Bereich des Verwaltungsstrafrechts. Dabei sind die Regelungen zwischen den einzelnen Bundesländern leicht abweichend, da es sich um Landesgesetze, und nicht um Bundesgesetze (wie das gerichtlich strafbare Strafrecht), handelt. Zum Beispiel ist in Wien die „öffentliche Anstandsverletzung“ in Artikel 1 § 1 des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes (WLSG) geregelt.
Weitere Informationen finden Sie auch hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/rechts-news/
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