Anwaltskosten steuerlich abesetzbar
Sind Anwaltskosten steuerlich absetzbar? – Diese Frage klingt an sich bereits kurios. Wer käme denn jemals auf solche Gedanken? Offenbar kam jemand in der Vergangenheit bereits diese Idee und nun gibt es dazu eine höchstrichterliche Entscheidung. Solche gibt es generell hier: https://www.ris.bka.gv.at/
Der konkrete Fall
Ein Arbeitnehmer brachte eine Arbeitnehmerveranlagung ein, in der er für zwei Kalenderjahre die Rechtsanwaltskosten für eine Scheidung als außergewöhnliche Belastung geltend machte.
Das Finanzamt anerkannte dies nicht.
Daher erhob der Arbeitnehmer gegen diese Bescheide Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass sich seine Ehefrau von ihm scheiden lassen wollte, er letztlich bereit war für eine einvernehmliche scheidung, die Ehefrau dann jedoch plötzlich Scheidungsklage einbrachte mit dem Antrag, den Arbeitnehmer als allein schuldig zu erkennen. Der Arbeitnehmer ankzeptierte dies nicht und brachte vor, beweisen zu können, dass seine Ehefrau eine ehewidrige Beziehung führe. Deshalb akzeptierte die Ehefrau dann doch die einvernehmliche Scheidung.
Dem Arbeitnehmer waren dadurch erhebliche Anwaltskosten entstanden, die aus seiner Sicht nicht notwendig gewesen wären, hätte seine Ehefrau nicht unbegründet die Scheidungsklage eingebracht.
Finanzamt: Anwaltskosten steuerlich nicht abesetzbar
Das Finanzamt wies die Beschwerde ab. Wen das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe, könne nicht geklärt werden, weshalb da Anwaltskosten nicht zwangsläufig entstanden seien.
Der Arbeitnehmer beantragte die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Dieses gab der Beschwerde Folge: Der Arbeitnehmer hätte die Anwaltskosten aufwenden müssen, da dessen Ehefrau nicht bereit war, sich einvernehmlich scheiden zu lassen und nicht beweisen konnte, dass den Arbeitnehmer ein Verschulden an der Zerrüttung treffe. Letzteres sei aber auch nicht entscheidungswesentlich. – Die Anwaltskosten seien aufgrund der dem Arbeitnehmer aufgezwungenen Prozessführung zwangsläufig erwachsen und daher als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Amtsrevision
Das Finanzamt brachte dagegen eine Amtsrevision ein. Der Verwaltungsgerichtshof war daher nun berufen, zu entscheiden:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erwachsen Prozesskosten im Allgemeinen nicht zwangsläufig; eine allgemeine Regel lässt sich allerdings bei aufgezwungener Prozessführung nicht aufstellen. Zwangsläufigkeit von Prozesskosten wird stets dann verneint, wenn die Prozessführung auf Tatsachen zurückzuführen ist, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat.
Selbst wenn eine aufgezwungene Prozessführung vorliegt, sind damit verbundene Anwaltskosten grundsätzlich nicht zwangsläufig, wenn im geführten Verfahren keine absolute Anwaltspflicht besteht. Eine Zwangsläufigkeit kann allerdings gegeben sein, wenn im konkreten Fall das Einschreiten eines Rechtsanwaltes trotz fehlender Anwaltspflicht aus besonderen Gründen unbedingt erforderlich ist.
Im vorliegenden Fall ist das Bundesfinanzgericht – auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen (insbesondere der Gerichtsakten) – davon ausgegangen, dem Mitbeteiligten sei die Prozessführung aufgrund der eingebrachten Scheidungsklage seiner Ehegattin aufgezwungen worden. Die dadurch entstandenen Anwaltskosten seien ihm somit zwangsläufig erwachsen. Wie das Finanzamt zutreffend aufzeigt, besteht allerdings in Scheidungsstreitigkeiten keine absolute Anwaltspflicht. Das Bundesfinanzgericht hätte daher die Zwangsläufigkeit der Anwaltskosten – trotz Annahme einer aufgezwungenen Prozessführung – nur bei Vorliegen besonderer Gründe, die das Einschreiten eines Rechtsanwaltes erforderlich machen, bejahen dürfen.
Da das Bundesfinanzgericht in Verkennung der Rechtslage für die Entscheidung wesentliche Feststellungen nicht getroffen hat, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Zur Sinnhaftigkeit/Notwendigkeit anwaltlicher Beratung und Vertretung sehen Sie generell hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/rechts-news/
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Ra 2020/13/0047