Nötigung durch Waffe erlaubt?
Der konkrete Fall:
Das mutmaßliche Opfer schuldet dem Angeklagten einige tausend Euro. Das Opfer, der Schuldner, weiss das und anerkannt das – bloß: er zahlt es nicht zurück.
Eines Tages begegnet der Angeklagte zufällig dem Schuldner und will ihn zur Rede stellen. Der Schuldner rennt davon und flüchtet mit seiner Freundin in ein Taxi. Der Taxifahrer reagiert geistesgegenwärtig, verschließt alle Türen und fährt davon. Der Schuldner erstattet bei der Polizei eine Anzeige.
Der Angeklagte wird von der Polizei zuhause aufgesucht. Eine Schreckschusspistole wird sichergestellt.
Anklage
Die Staatsanwaltschaft klagt eine schwere Nötigung an, weil sie sich ganz auf die Aussage der Freundin des Schuldners stützt und eine muttersprachliche Redewendung, die eigentlich eine reine Beschiumpfung ist, als gefährliche Drohung mit dem Umbringen annimmt. Dazu soll der Angeklagte auch noch eine Waffe (die von der Polizei sichergestellte Schreckschusspistole) in die Richtung des Schuldners gehalten haben.
Hauptverhandlung vor Gericht
Der Angeklagte bekannte sich nicht schuldig. Er habe zwar geschimpft, damit jedoch keine Drohung gemeint. Eine solche ergibt sich auch aus dem Wortlaut nicht. Die Waffe habe er zwar kurz aus der Hosentasche gezogen, jedoch sofort wieder eingesteckt.
Das Gericht glaubt ihm nicht.
Der Schuldner kommt als Zeuge. Übermäßig freundlich ist er zum Richter. Lieb und nett erzählt er die „schlimme“ Geschichte. Er wirkt glaubwürdig.
Die komische Zeugin
Dann kommt seine Freundin als Zeugin: Sie ist aufgewühlt; bedacht, möglichst viel Schlechtes über den Angeklagten zu sagen – und erzählt eine abenteuerliche Geschichte: Sie habe sofort die Waffe gesehen. Bereits als ihr Freund, der Schuldner, zu ihr sagte „lauf!“. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Angeklagte jedoch noch auf der anderen Straßenseite: zwei Auto- und zwei Straßenbahnspuren weit entfernt; am hellichten Tag.
Er wäre über die Straße gelaufen, hinter ihnen am Gehsteig hergerannt – mit der Waffe in der Hand. Als sie sich ins Taxi flüchteten, das um die Ecke stand, kam der Angeklagte bald auch um die Ecke hinter ihnen her – mit der Waffe in der Hand. Er sei zur Fensterscheibe gekommen, habe die schlimmen drei Wörter gesagt, die eine schlimme Todesdrohung seien. So sei das in ihrer Heimat – behauptete die Zeugin. Als der Verteidiger erwiderte, dass die drei Worte wörtlich übersetzt eine Beschimpfung wären und er noch nie gehört hatte, dass man sie so interpretieren könne, rang sich die Zeugin dazu durch, zu behaupten, dass in Kombination mit dem Vorhalten der Waffe dies sehr wohl eine schlimme Todesdrohung sei.
Vorübergehende Beweiswürdigung
Der Richter gewann dieser Kombination offensichtlich etwas ab.
Der Angeklagte bestritt und beharrte auf seinem zuvor Gesagten: Er habe die Waffe kurz aus der Hose gezogen und sofort wieder eingesteckt. Er sei ja nicht verrückt, es gab zuviele Leute auf der Straße.
Nun erschien der Taxifahrer. Völlig unabhängig von den Parteien und er betonte selbst während seiner Vernehmung, fast entschuldigend, er müsse als Zeuge die Wahrheit sagen, da ihn Richter und Staatsanwältin immer wieder skeptisch beäugten, wenn er seine Wahrnehmung schilderte. Warum?
Weil der taxifahrer die Geschichte des Angeklagten bestätigte: Er saß in seinem taxi – bereits am Weg nach hause. Plötzlich kam ein Pärchen rechts um die Ecke auf sein taxi zugerannt und sprang hinein. Er ahnte sofort, dass etwas nicht stimmt und schloss die Türen. Dann nahm er einen Mann, den Angeklagten wahr, als dieser ebenfalls um die Ecke gerannt kam – er hatte nichts in der Hand.
Der Mann kam zum Fenster der beiden und zog, so sah es der Taxifahrer im Seitenspiegel, eine Waffe kurz aus seiner Hose und steckte sie sofort wieder ein. Der Taxifahrer zeigte dies stehend vor. Dann fuhr er schon los und fragte die beiden im Fonds was los sei und warumd er Mann eine Waffe zog. Daraufhin wurde das Pärchen hysterisch – weil sie die Waffe davor gar nicht gesehen hatten.
Peinlichkeit
Welch Peinlichkeit für die Zeugen: Sie hatten gelogen. Die Staatsanwältin forderte vom Richter eine Protokollabschrift. Eine Anklage gegen die nachweislich lügende, ja verleumdende Zeugin, wird es wahrscheinlich nicht geben. Die Staatsanwaltschaft hat ja eh so viel zu tun. Man darf gespannt sein.
Urteil – Freispruch
Dem Gericht blieb daher nichts anderes übrig als einen glatten Freispruch zu fällen.
FAQ
F: Was ist eine Nötigung?
A: Wenn jemand mit Gewalt oder gefährlicher Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst wird.
F: Was ist Gewalt?
A: Diesen Begriff erklärt das Gesetz nicht. Jedenfalls ist eine körperliche Einwirkung mit gewisser Intensität Gewalt. Da es aber auch psychische Gewalt gibt, ist die Definition wieder schwieriger. Der Oberste Gerichtshof versteht darunter im strafrechtlichen Sinn den Einsatz nicht ganz unerheblicher physischer Kraft.
F: Was ist eine gefährliche Drohung?
A: Eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre, Vermögen etc.
F: Ist es zulässig seinem Schuldner zu drohen um sein Geld zurück zu erhalten?
A: Im Zweifel: NEIN. Da im Volksmund oft „drohen“ völlig falsch verstanden wird, sind solche „Drohungen“ jedoch oft unproblematisch. Man muss, um sein Ziel (Geld) zu erreichen (erhalten) immer das notwendige Maß (Verhältnismäßigkeit) finden.
F: Was heisst Beweiswürdigung?
Die Würdigung von Aussagen, Beweismitteln etc durch das Gericht auf dessen Plausibilität. MaW: Kann man zB eine Aussage eines Zeugen glauben oder nicht. Näheres auch hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/2014/07/24/strafprozess-maengelruege-wegen-beweiswuerdigung-hinsichtlich-glaubwuerdigkeit-ogh-27-08-2013-14-os-11213x/
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