Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr 120/2008, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Das In-Verkehr-Bringen von Einzelzigaretten, unverpackten Zigaretten oder Zigarettenpackungen in einer anderen Packungsgröße als 20 oder 25 Stück ist verboten.“
2. In § 18 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 2 Abs. 2 in der Fassung BGBl I Nr. 5/2015 tritt ab 1.1.2016 in Kraft“