Diversion – „Ladendiebstahl“
Eine Staatsanwaltschaft warf zwei Angeklagten vor, in einem Drogeriemarkt 42 Stück Kosmetikartikel an sich genommen, verstaut und ohne an der Kasse zu bezahlen, aus dem Geschäft gebracht zu haben. – Dafür drohten den beiden je bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von je bis zu 360 Tagessätzen. Das Verfahren über diesen „Ladendiebstahl“ endete mit Diversion. Zum Diebstahl sehen Sie hier: https://www.ris.bka.gv.at/
Erste Beschuldigtenvernehmungen
Mitarbeiter des Marktes stellten die beiden Diebinnen unmittelbar nachdem diese das Geschäft verließen und hielten sie fest bis die Polizei eintraf. Die Beschuldigten leugneten vor der Polizei. Sie erzählten, dass eine alte Frau im Rollstuhl vor dem Geschäft eine Beschuldigte bat, für sie Kosmetikartikel aus dem Geschäft mitzubringen. Die alte Frau soll versprochen haben, zu bezahlen, wenn die Beschuldigte aus dem Geschäft kommt. Die zweite Beschuldigte gab an, der ersten Beschuldigten bloß geholfen zu haben. Von der alten Frau im Rollstuhl fehlte jedoch jede Spur.
Die Staatsanwaltschaft glaubte diese Version nicht und erhob Anklage.
Notwendiges anwaltliches Einschreiten
Spätestens zu diesem Zeitpunkt war das Einschreiten eines im Strafrecht versierten Verteidigers oder eines auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt notwendig. – Siehe dazu unter anderem auch bereits hier:
Das Einschreiten eines Strafverteidigers war aus folgenden Gründen notwendig:
Anklage
Beide Angeklagte wollten ihre „Geschichte“, von der vor dem Geschäft wartenden alten Frau im Rollstuhl, aufrechterhalten. Ein Richter hätte diese Version nicht geglaubt. Bei Gericht hätten Richter und/oder Staatsanwalt diese Version umfassend hinterfragt, wodurch bloß deren Unrichtigkeit und Lebensferne zu Tage gefördert worden wäre.
In solchen Situationen ist ein Strafverteidiger mit in erster Linie klarem Hausverstand und einer realistischer Einschätzung der Situation erforderlich. Der Rechtsanwalt riet daher den Angeklagten, die Verantwortung für deren Tat zu übernehmen, damit eine Diversion erreicht werden kann. Beide Angeklagte waren unbescholten.
Der Gesetzgeber und die Judikatur verstehen unter „Verantwortungsübernahme“ eine gewisse, nicht unbedingt einem Geständnis zum Anklagevorwurf entsprechende, Unrechtseinsicht oder eine partielle Übernahme der Verantwortung für das Bewirken der Tatsachen, die eine strafrechtliche Haftung begründenden.
Diversion
Eine Diversion ist die Beendigung des Strafverfahrens ohne Schuldspruch und ohne förmliche Sanktionierung des Beschuldigten.
Die weiteren Voraussetzungen für eine Diversion lagen vor. Die Tat wurde auch bloß versucht. Ein „Versuch“ einer Straftat liegt grundsätzlich dann vor, wenn ein Täter die Tat nicht vollendet. Dabei ist jedoch erforderlich, dass der Nicht-Eintritt des Erfolges nicht vom Angeklagten verursacht ist.
Die beiden Angeklagten übernahmen vor Gericht letztlich doch die Verantwortung für deren strafbares Verhalten und gestanden die versuchten Diebstähle. Das Gericht gewährte daher eine Diversion unter Zahlung einer Geldbuße.
Hätten die beiden Angeklagten deren bisherige Aussagen aufrecht erhalten, hätte sie das Gericht verurteilt und damit wären die Angeklagten auch vorbestraft gewesen.
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