Im Verfahren vor einem Bezirksgericht hatte eine Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten mit Strafantrag vorgeworfen, das Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen begangen zu haben.
Nach Vertagung der Hauptverhandlung erklärte die Staatsanwaltschaft ihr Einverständnis zu einem diversionellen Vorgehen. Mit rechtskräftigem Beschluss stellte das Bezirksgericht das Verfahren unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig ein und ordnete für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an.
Später berichtete die Bewährungshelferin, dass ein Kontakt zum Angeklagten trotz aller Bemühungen nicht herzustellen war, weshalb eine Betreuung durch die Bewährungshilfe nicht möglich sei.
Nachdem die Staatsanwaltschaft die Fortsetzung des Verfahrens beantragt hatte, beraumte das Bezirksgericht – ohne über die Verfahrensfortsetzung beschlussmäßig abzusprechen – die Hauptverhandlung an und verfügte die Ladung des Angeklagten mit dem Beisatz: „Fortsetzung des Strafverfahrens, da Sie sich nicht an die Auflage, sich durch die Bewährungshilfe betreuen zu lassen, gehalten haben und überdies bis jetzt keine Schadensgutmachung geleistet haben!“
Die Hauptverhandlung wurde fünfmal mehrfach vertagt.
Mit weiteren, in das Verfahren einbezogenen, Strafanträgen lastete die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten als Diebstahl und als Sachbeschädigung beurteilte Taten an. In der Folge war der Angeklagte unbekannten Aufenthalts.
In einer Hauptverhandlung zu der der Angeklagte erschienen war, verantwortete er sich zu sämtlichen Tatvorwürfen umfassend geständig. Nach Vertagung der Hauptverhandlung erklärte die Staatsanwaltschaft ihr Einverständnis zu einer Diversion, woraufhin das Bezirksgericht dem Angeklagten anbot, das Strafverfahren gegen Bezahlung eines Pauschalkostenbeitrags und Leistung von 500 Euro Schadensgutmachung an das Opfer endgültig einzustellen. Diesem Anbot kam der Angeklagte trotz Urgenz nicht nach.
Die neu durchgeführte Hauptverhandlung fand in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Angeklagten statt. Dabei wurde der wesentliche Akteninhalt vorgetragen, „mit Zustimmung der Beteiligten“, wobei die Bezirksrichterin einzelne Aktenstücke anhand der Ordnungsnummern aufzählte.
Mit rechtskräftigem Abwesenheitsurteil wurde der Angeklagte wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen, des Vergehens des Diebstahls und des Vergehens der Sachbeschädigung schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Zudem wurde dem Privatbeteiligten Schadenersatz zugesprochen.
Der Oberste Gerichtshof entschied aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, dass die Vorgangsweise des Bezirksgerichts Liesing mehrfach mit dem Gesetz nicht in Einklang steht:
1. Im Fall einer vorläufigen gerichtlichen Verfahrenseinstellung ist eine Verfahrensfortsetzung wegen einem nicht geleisteten Pauschalkostenbeitrag nur dann zulässig, wenn hierüber ein förmlicher, gesetzeskonformer Beschluss gefasst wird. Diesem Erfordernis entspricht ein bloßer Beisatz auf einer Ladung zur Hauptverhandlung nicht.
Der Aburteilung des sich darauf beziehenden Tatvorwurfs stand daher die vorläufige Einstellung des Verfahrens und somit ein – nur für den Fall rechtskräftig beschlossener Verfahrensfortsetzung auflösend bedingtes – Verfolgungshindernis entgegen.
Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass zum Urteilszeitpunkt die mit vorläufigem Einstellungsbeschluss angeordnete zweijährige Probezeit (mangels beschlossener Verfahrensfortsetzung) bereits abgelaufen war.
2. Anstelle tatsächlicher Verlesung kann der erhebliche Inhalt der Aktenstücke vorgetragen werden, soweit die Beteiligten des Verfahrens zustimmen und die Aktenstücke allen Beteiligten zugänglich sind. Ein solcher Vortrag substituiert eine Verlesung oder Vorführung. Aus dem Nichterscheinen des gesetzeskonform geladenen, unvertretenen Angeklagten zur Hauptverhandlung kann aber eine solche Zustimmung nicht abgeleitet werden. Der zusammenfassende Vortrag des hier in Rede stehenden Aktenmaterials entsprach daher nicht dem Gesetz. Aus demselben Grund hätten daher die Protokolle über die Vernehmungen der Mitbeschuldigten sowie einer Zeugin schon nicht verlesen werden dürfen, zumal auch keiner der Fälle vorlag, für die die Strafprozessordnung die Verlesung erlaubt.
3. Die Strafprozessordnung sieht vor, dass der Angeklagte über die gegen ihn erhobenen privatrechtlichen Ansprüche zu vernehmen und zur Erklärung aufzufordern, ob und in welchem Umfang er diese anerkennt. Da der in der Hauptverhandlung nicht anwesende Angeklagte zu den privatrechtlichen Ansprüchen nicht gehört wurde, verletzt der dennoch erfolgte Zuspruch an den Privatbeteiligten das Gesetz. Der Privatbeteiligte wäre mit seinen Ansprüchen vielmehr auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen.
Die aufgezeigten Gesetzesverletzungen gereichen dem Angeklagten zum Nachteil, sodass sich der Oberste Gerichtshof veranlasst sah, an ihre Feststellung die im Spruch ersichtliche konkrete Wirkung zu knüpfen.
Bleibt anzumerken, dass die Rechtskraft des Privatbeteiligtenzuspruchs, und die dadurch im Sinn des Art 1 des 1 ZPMRK an sich geschützte Position des Privatbeteiligten, der vorliegenden Urteilskassation nicht entgegensteht. Denn bei einem – wie hier – untrennbar mit einem aufzuhebenden Schuldspruch verbundenen Zuspruch im Strafverfahren prävaliert stets der Schutz des Angeklagten.
Der Oberste Gerichtshof entschied daher: Im Verfahren des Bezirksgerichts verletzen
1. die nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens hinsichtlich der im Strafantrag erhobenen Vorwürfe § 35 Abs 2 StPO iVm §§ 199, 205 Abs 2 und 209 Abs 3 zweiter Satz StPO;
2. der in der Hauptverhandlung erfolgte Vortrag der „ON 2, ON 5, ON 17, ON 19, ON 23, ON 29, ON 42, ON 45, ON 50, ON 67, ON 68 und ON 69“ § 252 Abs 2a StPO iVm §§ 447, 458 zweiter Satz StPO sowie in Bezug auf die darin enthaltenen Protokolle über die Vernehmung der Zeugen weiters § 252 Abs 1 StPO iVm § 252 Abs 2a StPO iVm §§ 447, 458 zweiter Satz StPO;
3. der mit Abwesenheitsurteil ohne Anhörung des Angeklagten ergangene Zuspruch an den Privatbeteiligten § 245 Abs 1a StPO iVm §§ 447, 458 zweiter Satz StPO und § 366 Abs 2 StPO.
Das Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts wird aufgehoben und
I./ die Sache im Umfang der mit Strafanträgen der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfe zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht verwiesen sowie
II./ den Beschluss gefasst:
Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens gegen den Angeklagten im Umfang der im Strafantrag erhobenen Vorwürfe wird abgewiesen und das Verfahren insoweit gemäß § 199 StPO iVm § 203 Abs 4 StPO endgültig eingestellt.