Dem Angeklagten warf man vor, zuerst randaliert und nachdem ihn die Polizei ersucht hatte, auf die Polizeiinspektion mitzukommen, am Weg dorthin begonnen zu haben, mit den Händen „wild zu fuchteln“ bzw zu schlagen. Deshalb hatten die drei Polizisten dem Angeklagten Handfesseln angelegt. Da das Verhalten in der Polizeistation an Aggression zunahm und der der Angeklagte auch begann, mit den Füßen zu treten, wurden ihm auch Fußfesseln angelegt.
Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt. Das Gesetz versteht darunter:
Wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt und wer einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall einer schweren Nötigung jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt oder einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Amtshandlung nötigt.
Als Amtshandlung im Sinn der des vorstehend Gesagten gilt nur eine Handlung, durch die der Beamte als Organ der Hoheitsverwaltung oder der Gerichtsbarkeit eine Befehls- oder Zwangsgewalt ausübt.
In der Hauptverhandlung wurde zuerst der Angeklagte vernommen und die gesamten Umstände an diesem Abend, an dem er sehr viel Alkohol zu sich nahm und auch einen hohen Grad an Alkoholisierung erreichte, thematisiert.
Anschließend wurde auf die speziellen Vorfälle, die zur Anklage geführt hatten, eingegangen. Dazu wurden auch die drei Polizisten vernommen. Teilweise waren diese dem Angeklagten gut gesinnt, da sie Verständnis für seine Situation und auch die emotionalen Ausbrüche hatten.
Dennoch gibt es eine „Standardformel“ für die Bestrafung von unbescholtenen und geständigen Tätern, die einen Widerstand gegen die Staatsgewalt begangen hatten: Sechs Monate bedingte Freiheitsstrafe. Siehe dazu bereits hier:
Im konkreten Fall wurde eine Vielzahl an Milderungsgründen und Umständen evident gemacht, die eine solche Ausnahmesituation darlegten, für die man ausnahmsweise auch eine gütigere Lösung finden konnte. Trotz anfänglicher Ablehnung durch die Staatsanwaltschaft konnte letztlich auch diese davon überzeugt werden, dass sogar mit einer Diversion vorzugehen ist.
Der Angeklagte erhielt daher das Angebot, gemeinnützige Leistungen im Ausmaß von 70 Stunden binnen sechs Monaten zu erbringen.