Den Angeklagten wurde vorgeworfen,
– als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen zu haben, und zwar im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter über einen Zeitraum von 15 Monaten insgesamt 5.200 Gramm brutto Cannabisblüten mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 0,89% Delta-9-THC und 11,68% THCA an den Abnehmer X in wiederholten Übergaben und in arbeitsteiliger Vorgehensweise durch Verkauf
– im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter 170 Gramm Cannabiskraut und 26 Gramm Kokain sowie einem Angeklagten zusätzlich 13 Gramm Marihuana besessen zu haben.
Der Strafrahmen betrug ein bis zehn Jahre. Zuständig war ein Schöffengericht.
Für sämtliche Angeklagte wären bedingt ausgesprochene Vorstrafen zu widerrufen gewesen, bei einem sogar zwei.
Sämtliche Angeklagte waren einschlägig vorbestraft: einer einmal, ein anderer zweimal und der dritte dreimal.
Die „Bande“ wurde entdeckt als ein Abnehmer von der Polizei erwischt wurde und dieser einen seiner Dealer preis gab. Dieser wiederum sagte, er habe das Suchtgift von den drei Angeklagten erworben.
Die Anklage fußte somit einzig auf der Aussage eines Zeugen, der selbst für das Überlassen von Suchtmitteln verurteilt wurde.
Aufgrund der Vorstrafen der drei Angeklagten wurde über alle die Untersuchungshaft verhängt. Einmal mehr bewahrheitet sich, dass eine optimale Strafverteidigung mit der sofortigen Kontaktierung eines auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwaltes oder Verteidiger in Strafsachen beginnen soll. Näheres dazu bereits hier:
https://rechtsanwalt-strobl.at/rechts-blog/2018/5-gramm-kokain-bestellt-einstellung-anwalt-straf/
bzw neuerlich auch hier:
Gerade das Suchtmittelrecht ist eine äußerst komplexe Materie, in der es eine Vielzahl an Parametern zu beachten und zu prüfen gibt: Mengen, Reinheitsgrade, Grenzmengen, durchschnittliche Reinheitsgrade, Additionsgrundsatz, Vorsatz, Substanzen, Art der Begehung etc. Daher ist insbesondere hier eine Beratung durch einen Spezialisten im höchsten Ausmaß anzuraten.
Im konkreten Fall war es von besonderer Wichtigkeit sämtliche Umstände herauszuarbeiten unter denen die Aussagen des Zeugen zustande kamen. Dabei sind psychologische Aspekte zu verstehen, zB in welcher Situation sich ein Zeuge gegenüber den ihn vernehmenden Polizisten befindet, wie ua das Alter des Zeugen, seine Position, also ob er selbst bloß Zeuge oder doch auch Beschuldigter ist, ob er einen Dolmetscher benötigt, ob er einen Verteidiger bei sich hatte etc.
In insgesamt zwei Hauptverhandlungen wurden vom Schöffengericht die drei Angeklagten und zwei Zeugen vernommen.
Das Schöffengericht kam letztlich zu folgendem Schluss:
Der Zweit-Angeklagten wurde freigesprochen. Daher war die kriminelle Vereinigung nicht mehr gegeben. Für den Erst- und den Dritt-Angeklagten gab es je zwei Schuldsprüche zu einer Freiheitsstrafe von je zwölf Monaten, drei davon unbedingt, der Rest auf eine dreijährige Probezeit.