Der Angeklagte musste sich vor dem Landesgericht dafür verantworten, jemanden dazu „angestiftet“, rechtlich korrekt: bestimmt, zu haben
1.
– vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich getrocknete Kath-Pflanzen beinhaltend Cathinon, in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge aus Addis Abeba/Äthiopien ausgeführt und in Österreich eingeführt, und zwar insgesamt 36 kg Kath Pflanzen beinhaltend zumindest 27 Gramm Cathinon;
– vorschriftswidrig einen psychotropen Stoff, nämlich getrocknete Kath-Pflanzen beinhaltend Cathin, in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge aus Addis Abeba/Äthiopien ausgeführt und in Österreich eingeführt, und zwar insgesamt 36 kg Kath Pflanzen beinhaltend zumindest 122,4 Gramm Cathin, wobei er die Tat in Bezug auf einen psychotropen Stoff in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge begangen hat;
2.
einen bereits wegen dessen Tatbegehung Verurteilten vorschriftswidrig 36 kg Kath Pflanzen beinhaltend zumindest 16,3 Gramm Cathinon, sohin ein Suchtgift, und zumindest 55,4 Gramm Cathin, sohin einen psychotropen Stoff aus Addis Abeba/Äthiopien aus- und nach Österreich einzuführen.
Dadurch soll der Angeklagte die Verbrechen des Suchtgifthandels und das Verbrechen des Handels mit psychotropen Stoffen jeweils als Bestimmungstäter begangen haben.
Der Angeklagte erhielt nach einem durch viele Zeugenaussagen notwendig gewordenen aufwendigen Prozess eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt, da den Zeugen, die den Angeklagten belastet hatten, deren Aussagen geglaubt wurden, darunter auch einem Polizisten.
Der Angeklagte konnte nicht erklären, warum die Zeugen ihn zu Unrecht belasten würden, wenn die Vorwürfe die gegen ihn erhoben wurden, doch nicht zuträfen – so wie der Angeklagte behauptete.
Der Angeklagte bestand trotz umfassender Rechtsberatung und trotz des Hinweises, dass mehrere Zeugen im Großen und Ganzen einheitlich aussagen, sie wären vom Angeklagten bestimmt worden, Kath nach Österreich zu bringen, nicht davon zu überzeugen, seine Taten zu gestehen. Der Umstand eines umfassend und reumütigen Geständnisses hätte dem Angeklagten eine deutlich mildere Strafe einbringen können.