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Mag. Andreas Strobl
Home Allgemein

Strafregister Löschungen Auskunftsbeschränkung Tilgung

Zu Löschungen aus dem Strafregister kurz das Wichtigste

by Mag. Andreas Strobl
14. April 2021
in Allgemein, Gewerberecht, Strafrecht
Strafregister Tilgung Strafregisterauszug Gnadengesuch Rechtsanwalt

Strafregister Tilgung Strafregisterauszug Gnadengesuch Rechtsanwalt

Strafregister: Irrtümer und Wissenswertes

Viele Fragen zum Strafregister richten sich auf das Thema „Löschung des Strafregisters“.

Hier sollen einige Begriffe geklärt werden (wie zB Strafregister Löschungen Auskunftsbeschränkung Tilgung).

Das Strafregister ist ein bei der Polizei bundesweit geführtes Register. Dieses ist vom „Strafregisterauszug“ oder „Auszug aus dem Strafregister“ zu unterscheiden: Während ersteres eine Datei ist, ist zweiteres bloß ein Ausdruck davon. In einem „Strafregisterauszug“ müssen jedoch nicht Einträge enthalten sein, die im Register (Datei) sehr wohl enthalten sind; zB Strafen von bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe.

Nachteile einer Strafregistereintragung

Viele Vorbestrafte suchen nach Wegen, ein „leeres“ Strafregister zu erhalten. Dabei verwechseln sie bereits das „Strafregister“ mit dem „Strafregisterauszug“: Ein Strafregisterauszug (das Papier) kann „leer“ sein. Dennoch scheitert zB eine Gewerbeanmeldung oder eine Bewerbung bei einer Bundesbehörde (zB Polizei) oder ein Antrag zB auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte.

Das liegt eben daran, dass zwar das „Papier“ leer ist, jedoch im Register eine Bestrafung vermerkt ist.

Strafregister Löschungen Auskunftsbeschränkung Tilgung

Hier das Wichtigste: Einträge im Strafregister erlöschen automatisch durch Zeitablauf (Ablauf der Tilgungsfrist).

Auskunftsbeschränkung hingegen bedeutet, dass Einträge im Strafregister im Strafregisterauszug nicht mehr aufscheinen. Dazu bedarf es eines Ansuchens an die zuständige Behörde. Diese leitet ein Verfahren ein, wenn die Grundvoraussetzungen gegeben sind. In einem solchen Verfahren prüft die Behörde dann im Detail, ob jemandem die Gnade zu Teil wird, eine „leere“ Strafregisterauskunft zu erhalten. Wenn die Behörde dies nicht gewährt, ist dagegen ein Rechtsmittel nicht möglich. Es ist eben ein reiner Gnadenakt.

Tilgung

Im Strafregister eingetragene Verurteilungen erlöschen automatisch nach einer gewissen Zeit. Die Tilgungsfristen (Dauer des Eintrages) sind relativ lange und machen es Betroffenen oft sehr schwer beruflich neu Fuß zu fassen. Eine vorzeitige Tilgung kann nicht bewirkt werden.

Zur Tilgung: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002226

Zusammenfassung

Ein „leerer“ Strafregisterauszug bedeutet nicht, dass das Strafregister leer ist. Es bedeutet bloß, dass die Auskunft über das Strafregister (für den privaten Gebrauch) beschränkt ist.

Bestimmte Behörden können jedoch das (komplette) Strafregister einsehen und Strafen sehen, die in dem auskunftsbeschränkten Strafregisterauszug nicht enthalten sind.

Weiteres dazu hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/fachgebiete/strafrecht/strafregister-und-tilgung/

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Tags: AuskunftsbeschränkungGnadengesuchStrafrechtStrafregisterTilgung
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