Der Angeklagte hatte, laut Strafantrag der Staatsanwaltschaft, mit zirka 75 Gramm Cannabis über einen Zeitraum von zirka zwei Jahren gehandelt.
Drei Personen wurden ausgeforscht, denen er das Cannabis überlassen haben soll.
Über den Angeklagte wurde ursprünglich die Untersuchungshaft verhängt. Dies jedoch deshalb, da man ihm vorwarf, Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu sein. Und: Da man ihn offenbar mit einem mehrfach einschlägig Vorbestraften verwechselte.
Die Familie des Beschuldigten engagierte einen Rechtsanwalt, der auf Strafrecht spezialisiert ist, bzw Verteidiger in Starfsachen. Diese Vorgangsweise ist höchst dringlich anzuraten. Siehe dazu auch hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/2020/08/16/300g-kokain-untersuchungshaft-aufgehoben/ – auch hier gelang eine vorzeitige Enthaftung aus der Untersuchungshaft.
Der Angeklagte, damals noch Beschuldigter, konnte nach zirka sechs Wochen aus der Untersuchungshaft enthaftet werden.
Weder die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung konnte erhärtet werden noch, dass der Beschuldigte ein vorbestrafter Drogendealer wäre.
Daher erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Umganges mit Suchtgift.
Der Angeklagte war dazu auch geständig. Nicht jedoch zur Gewerbsmäßigkeit. Sehen Sie dazu hier: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P70/NOR12029613
Die Anklage war auch insofern nicht nachvollziehbar als gewerbsmäßige Begehung die Absicht, sich ein fortdauerndes Einkommen zu verschaffen, voraussetzt. Vom Gesetzgeber wird dies definiert als ein Einkommen von 400 Euro pro Monat, berechnet über einen Durchrechnungszeitraum von einem Jahr.
Beim Angeklagten wären selbst dann, wenn er fünf Euro Gewinn pro Gramm verkauften Cannabis erzielt hätte, bloß 375 Euro Gesamtgewinn erzielt worden – über zirka 1,5 bis zwei Jahre. Der Gesetzgeber fordert jedoch 400 Euro pro Monat – wie bereits erwähnt. Es ist jedoch höchst unwahrscheinlich, fünf Euro Gewinn pro Gramm Cannabis zu erzielen. iI meiner jahrelangen Praxis kam dies auch noch nie vor. Aus rechtlichen Gründen war daher bereits, mangels Voraussetzungen, die Gewerbsmäßigkeit nicht anzunehmen.
Faktisch war sie ohnehin nicht anzunehmen: Der Angeklagte hatte immer beteuert, er hätte das weitergegebene Cannabis stets zum Selbstkostenpreis überlassen. Die Abnehmer wären seine Freunde gewesen, an denen er sich nicht bereichern hätte wollen. Eine Ansicht die durchaus geglaubt werden konnte, sind doch nicht alle Menschen gleich und über „einen Kamm zu scheren“.
Da der Angeklagte sein Leben seit seiner Haftentlassung drastisch und diszipliniert geändert hatte, aus dem Haftübel gelernt hatte, die Gewerbsmäßigkeit wegfallen konnte, wurde der Angeklagte mild verurteilt: zehn Wochen zur Gänze bedingt.
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