Fünf Personen wurden für 1.200 Euro von Budapest nach Wien geschleppt. In Nickelsdorf wurde der Schlepper festgenommen, sein Auto, das Navigationsgerät, die Mobiltelefone und 600 Euro beschlagnahmt.
Der Schlepper wurde angeklagte im Rahmen einer kriminellen Vereinigung geschleppt zu haben, dies noch dazu gewerbsmäßig begangen zu haben und sollte daher vor einem Schöffengericht mit ein bis zehn Jahren Freiheitsstrafe abgestraft werden. Dazu beantragte die Staatsanwaltschaft die Konfiskation des Kraftfahrzeuges, des Navigationsgerätes und der Mobiltelefone sowie den Verfall der beschlagnahmten 600 Euro.
Der Schlepper war ohne Beiseins eines Rechtsanwaltes für Strafrecht oder Verteidigers in Strafsachen von der Polizei vernommen worden und anschließend wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Grundsätzlich ist von einer Einvernahme vor der Polizei ohne Rechtsanwalt für Strafrecht oder eines Verteidigers in Strafsachen abzuraten. Siehe dazu bereits https://rechtsanwalt-strobl.at/rechts-blog/2015/wann-wird-ein-strafverfahren-eingestellt-wie-ratsam-ist-die-vertretung-durch-einen-strafverteidiger/.
Da der Schlepper weitgehend zu den Tatsachen geständig war, war eine Verteidigung durch den Rechtsanwalt für Strafrecht und Verteidiger in Strafsachen bloß in einem eingeengten Rahmen möglich.
Dennoch konnte durch eine gut gewählte Verhandlungstaktik folgendes erreicht werden:
Der Vorwurf, der Schlepper hätte im Rahmen einer kriminellen Vereinigung agiert, wurde vom Gericht nicht angenommen – daher stand bloß ein Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren zur Anwendung.
Die Gewerbsmäßigkeit wurde zwar angenommen, jedoch wurde durch die Geltendmachung von besonderen Milderungsgründen der Ansatz bei der Strafbemessung deutlich reduziert.
Von der Konfiskation des Kraftfahrzeuges und des Navigationsgerätes wurde Abstand genommen, da Beweismittel vorgetragen und Beweisanträge gestellt wurden, deren Richtigkeit und Glaubwürdigkeit vom Schöffensenat positiv beurteilt wurde.
Letztlich wurden statt bis zu 60 Monate Freiheitsstrafe bloß fünf Monate Freiheitsstrafe verhängt, zusätzliche zehn Monate wurden auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.